Insbesondere habe er sich auf ein Schreiben an den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (hiernach: Zentralverband) verlassen, in welchem er am 3. Juli 1987 klar zum Ausdruck gebracht habe, dass die Absicht bestehe, den Betrieb später unter Nutzung des Kontingents weiterzuführen, weshalb er einen Verkauf des Kontingents ablehnte. Es fragt sich, ob B. im Vertrauen auf seine Absichtserklärung an den Zentralverband erwarten durfte, dass das Kontingent auf seinem Betrieb ohne sein weiteres Dazutun erhalten bleibt. Vorweg ist festzuhalten, dass die massgebenden Vorschriften ordnungsgemäss veröffentlicht waren (AS 1983 393).