Der Beschwerdeführer macht indessen diesbezüglich geltend, B. sei zum fraglichen Zeitpunkt schon 77 Jahre alt und über die massgeblichen Vorschriften und das richtige Vorgehen nicht im Bilde gewesen. Insbesondere habe er sich auf ein Schreiben an den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (hiernach: Zentralverband) verlassen, in welchem er am 3. Juli 1987 klar zum Ausdruck gebracht habe, dass die Absicht bestehe, den Betrieb später unter Nutzung des Kontingents weiterzuführen, weshalb er einen Verkauf des Kontingents ablehnte.