Folglich ging das Einzelkontingent, das ursprünglich mit dem Betrieb B. verbunden war, am Ende des Milchjahres 1987/88 unter (Art. 22 Abs. 1 und 2 MKTV 83). 4.2. Der Beschwerdeführer macht indessen diesbezüglich geltend, B. sei zum fraglichen Zeitpunkt schon 77 Jahre alt und über die massgeblichen Vorschriften und das richtige Vorgehen nicht im Bilde gewesen.