Danach nahm er die Milchproduktion nicht mehr auf. Ebenfalls ist unbestritten, dass er innert Monatsfrist, das heisst bis spätestens Ende März 1987, beim zuständigen Milchverband kein Gesuch um Stillegung des Einzelkontingentes auf seinem Betrieb stellte (Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 MKTV 83). Es fehlt denn auch an einer Verfügung des Milchverbandes, welche die Stillegung des Kontingents ausweist (Art. 22 Abs. 3 MKTV 83), und die Höhe des umstrittenen Kontingents ist daher ungewiss. Folglich ging das Einzelkontingent, das ursprünglich mit dem Betrieb B. verbunden war, am Ende des Milchjahres 1987/88 unter (Art. 22 Abs. 1 und 2 MKTV 83).