Nach Ablauf der bewilligten Stillegungsdauer kann der Produzent verlangen, dass ihm das Einzelkontingent wieder zugeteilt wird, soweit es nicht wegen Flächenänderungen angepasst wird oder die Kontingente aller Produzenten durch allgemeinverbindliche Massnahmen geändert worden sind.» Das Gesuch um Stillegung des Kontingents musste beim zuständigen Milchverband spätestens dreissig Tage nach der Produktionseinstellung eingereicht werden (Art. 29 Abs. 1 MKTV 83). B. lieferte unbestrittenermassen letztmals Ende Februar 1987 Verkehrsmilch an die Genossenschaft ab. Danach nahm er die Milchproduktion nicht mehr auf.