3 Ein Produzent, der die Verkehrsmilchproduktion vorübergehend einstellen will, kann beim zuständigen Milchverband das Gesuch stellen, dass sein Einzelkontingent stillgelegt wird. Die Stillegung eines Einzelkontingents kann für mindestens ein Jahr und für höchstens fünf Jahre bewilligt werden. Nach Ablauf der bewilligten Stillegungsdauer kann der Produzent verlangen, dass ihm das Einzelkontingent wieder zugeteilt wird, soweit es nicht wegen Flächenänderungen angepasst wird oder die Kontingente aller Produzenten durch allgemeinverbindliche Massnahmen geändert worden sind.