2 Die Verkehrsmilchproduktion gilt, falls das Kontingent nicht stillgelegt ist, als eingestellt, wenn während vier aufeinanderfolgenden Monaten keine Qualitätsbeurteilung der Milch nach Art. 2 der Anordnungen vom 20. Februar 1973 über die individuelle, abgestufte Bezahlung der Verkehrsmilch nach Qualitätsmerkmalen stattgefunden hat.