4 Danach galt betreffend der Einstellung der Verkehrsmilchproduktion und der Stillegung des Kontingents (Art. 22 Abs. 1 bis 3) folgendes: «1 Die Kontingente von Produzenten, welche die Verkehrsmilchproduktion einstellen, aber weiterhin Land bewirtschaften, gehen zu 20% an den zuständigen Milchverband und werden zur Korrekturmenge der übernächsten Kontingentsperiode (Art. 6 Abs. 2) geschlagen. Die restlichen 80% können bei der Bildung der Gesamtkorrekturmenge (Art. 6 Abs. 1) verwendet werden.