Aus diesem Grunde dränge sich eine Neubeurteilung zu seinen Gunsten auf. Es gilt im folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Stillegung und allfälligen Reaktivierungsmöglichkeit des Milchkontingents auf dem Betrieb B. verhält sowie, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers einen Entscheid in seinem Sinne zu begründen vermögen. 4.1. B. lieferte letztmals Ende Februar 1987 Verkehrsmilch ab. Die Voraussetzungen einer Stillegung sind daher nach der Verordnung vom 13. April 1983 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 83 [