4. Die Beschwerde von W. richtet sich gegen den Entscheid der Rekurskommission Nr. 2 vom 9. Februar 1994, nach welchem ihm die Übertragung eines Milchkontingentes im Zusammenhang mit dem Betrieb B. verweigert wurde. Die Rekurskommission Nr. 2 kam zum Schluss, dass für den Betrieb B. kein Kontingent existiere, das übertragen werden könnte. Mangels Gesuch um Stillegung im Jahre 1987 sei das Kontingent seinerzeit untergegangen, weshalb es heute nicht reaktiviert werden könne. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dieser Entscheid widerspreche ethischen und moralischen Grundsätzen. Aus diesem Grunde dränge sich eine Neubeurteilung zu seinen Gunsten auf.