Dementsprechend hat der Bundesrat die Festsetzung und Anpassung der einzelbetrieblichen Milchkontingente in kurzen Abständen den Bedürfnissen der Produktionslenkung angepasst, letztmals in der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (Milchkontingentierung-Talverordnung 93 [MKTV 93], SR 916.350.101). Darauf ist für die Prüfung der Reaktivierungsmöglichkeit des Milchkontingents auf dem zu übernehmenden Betrieb und die Festsetzung des Milchkontingentes des Beschwerdeführers per 1. Mai 1994 abzustellen. 4.