Es stellt sich die Frage, ob W. von der Stillegung des Kontingentes betreffend den Betrieb B. in der Weise berührt ist, dass ihm selbst ein schutzwürdiges Interesse an der diesbezüglichen Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides zuzugestehen ist. Dies ist zu bejahen, denn von der Existenz oder Nichtexistenz des stillgelegten Kontingents und dessen Reaktivierungsmöglichkeit ist er im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme aktuell wirtschaftlich betroffen. Die Kontingente werden in diesem Fall mit Wirkung ab 1. Mai nach der