Ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist im allgemeinen nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des Entscheides ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 58). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage der Reaktivierung eines angeblich stillgelegten Milchkontingents betreffend den Betrieb, den der Beschwerdeführer übernehmen will, sowie um die Festsetzung beziehungsweise Änderung des Milchkontingentes des Beschwerdeführers aufgrund der Betriebsübernahme per 1. November 1993.