Sie begründete dies im wesentlichen damit, dass B. es nach der Aufgabe der Verkehrsmilchproduktion unterlassen habe, beim Milchverband ein Stillegungsgesuch einzureichen. Daher sei sein Kontingent zu 80% unter- und zu 20% an den Milchverband übergegangen. In der Beschwerde vom 4. Mai 1994 an die Rekurskommission EVD beantragt W. eine Neubeurteilung der Angelegenheit. Er weist darauf hin, dass B. nicht über die Meldepflicht an den Milchverband orientiert gewesen sei. Aus den Erwägungen: