B. stellte im Februar 1987 auf seinem Betrieb die Milchproduktion ein. Am 25. Oktober 1993 beantragte W. im Zusammenhang mit der Übernahme des Betriebes von B. die Übertragung des mit dem Betrieb verbundenen Kontingents. Der Milchverband Winterthur lehnte das Gesuch am 22. November 1993 mit der Begründung ab, dass kein übertragbares Kontingent existiere. Die von W. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Regionale Rekurskommission Nr. 2 am 9. Februar 1994 ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, dass B. es nach der Aufgabe der Verkehrsmilchproduktion unterlassen habe, beim Milchverband ein Stillegungsgesuch einzureichen.