- Reicht ein Produzent, welcher beabsichtigt, die Verkehrsmilchproduktion vorübergehend einzustellen, nicht fristgerecht ein Stillegungsgesuch ein, geht sein Kontingent unter (E. 4.1). - Die Erfordernisse eines Stillegungsgesuches und einer formellen Bewilligung stellen keinen überspitzten Formalismus dar (E. 4.4). 3. Treu und Glauben; Voraussetzungen, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Von einem Verkehrsmilchproduzenten darf ohne weiteres erwartet werden, dass er sich um die notwendige Kenntnis der für sein wirtschaftliches Fortkommen wesentlichen Vorschriften bemüht. Unterlässt er dies und erleidet er einen Nachteil, ist dieser seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.