{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-104--_1994-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002372.pdf?ID=150002372", "Checksum": "21d43fce440a82d6a4cc721f00ba6dbf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.104 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "a8c566ea1c5816a2248a0f2ac9621924", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1994 JAAC 59.104 \r\n\n 7\nseiner Seite entgegennahm. Andere der vorstehend aufgezeigten möglichen\nAnknüpfungspunkte fallen offensichtlich ausser Betracht. Der Zentralverband\nvollzieht im Bereich Milchkontingentierung wie ein staatliches Organ\nöffentliches Recht, weshalb die vorstehend skizzierten Grundsätze\ngrundsätzlich zur Anwendung kommen. Es ist also zunächst die Frage zu\nbeantworten, ob der Zentralverband verpflichtet war, B. über die von ihm\nzu unternehmenden Schritte zu beraten und sodann, ob diese unbestrittene\nUnterlassung rechtlich allenfalls gleich zu behandeln ist, wie eine unrichtige\nbehördliche Auskunft.\nVorliegend trat der Zentralverband im Zusammenhang mit einer Aktion zur\nStillegung von Milchkontingenten gegen Entschädigung mit B. in Verbindung.\nDa sich B. nicht gemeldet hatte, fragte ihn der Zentralverband mit Schreiben\nvom 22. Juni 1987 ausdrücklich an, ob ihm die Frist zur Anmeldung entgangen\nsei oder ob er darauf verzichte, an der Aktion teilzunehmen. B. verzichtete\ndann mit der vorstehend bereits erwähnten Erklärung vom 3. Juli 1987 auf die\nTeilnahme. Wie bereits dargelegt wurde, war diese Erklärung nicht als Gesuch\num Stillegung eines Kontingents aufzufassen (Ziff. 4.3). Es ist daraus aber auch\nnicht eine Anfrage oder ein Beratungsbedürfnis betreffend die Erhaltung des\nKontingents trotz Einstellung der Milchproduktion herauszulesen. Somit hatte\nder Zentralverband keinen Anlass, B. darauf hinzuweisen, wie er vorzugehen\nhabe, um das Kontingent für den Betrieb zu erhalten.\nIn Betracht fällt weiter, dass dem Bürger ein erhebliches Mass an\nAufmerksamkeit abverlangt wird in bezug auf die Beachtung der für ihn in\nden konkreten Lebensumständen wesentlichen Vorschriften. Daher darf von\neinem Milch produzierenden Landwirt ohne weiteres erwartet werden, dass\ner sich um die notwendige Kenntnis der für sein wirtschaftliches Fortkommen\nwesentlichen Vorschriften bemüht, sei es, indem er die Vorschriften selbst\nstudiert, sei es, dass er sich von kompetenter Stelle beraten lässt. Eine\nspontane Beratungspflicht der Behörden gegenüber Bürgern besteht indessen\nim allgemeinen nicht. Das heisst, wer von einer Behörde eine Auskunft\nerwartet, muss sich entsprechend deutlich ausdrücken.\nDas Stillschweigen des Zentralverbandes darf somit keinesfalls konkludent\nals «Auskunft» im vorstehend dargelegten Sinn gedeutet werden, welche\nGrundlage für die Anwendung des Vertrauensschutzes bilden kann.\nIm übrigen zeigt auch die zeitliche Abfolge der Handlungen, dass sich B.\nüberhaupt nicht um die kontingentsrechtlichen Vorschriften gekümmert\nhat. Er hat die Milchproduktion Ende Februar 1987 eingestellt, die Erklärung\ngegenüber dem Zentralverband, aus der nun Rechte abgeleitet werden\nsollen, indessen erst Anfang Juli 1987 abgegeben. Bei strenger Anwendung\nder massgeblichen Vorschrift, wonach das Kontingent vier Monate nach\nEinstellung der Verkehrsmilchproduktion untergeht (Art. 22 Abs. 1 und 2\nMKTV 83), wäre das Kontingent in jenem Zeitpunkt bereits verfallen gewesen.\nZusammenfassend ergibt sich, dass offensichtlich keine Grundlage besteht, um\nunter Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einen Nachteil vom\nBetroffenen abzuwenden, den er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat.\n5.2. Was W. anbetrifft, der sich von der Übernahme des Betriebs B. einen\nKontingentszuwachs versprach, bleibt festzuhalten, dass er sich auf keinerlei\nbehördliche Äusserungen ihm gegenüber berufen kann, aus denen er\n\n8\neinen Anspruch auf eine Kontingentsübertragung ableiten könnte. Die\nAnrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist daher in dieser\nHinsicht von vornherein unbehelflich. Er hätte im Rahmen der vertraglichen\nVereinbarungen mit B. die Möglichkeit gehabt, sich für den Fall abzusichern,\ndass die erwartete Kontingentsübertragung nicht zustande kommt.\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.104 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 6.\nOktober 1994 in Sachen W. gegen Milchverband Winterthur und Regionale\nRekurskommission Nr. 2; 94/8B-044\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 372\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}