{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-104--_1994-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002372.pdf?ID=150002372", "Checksum": "21d43fce440a82d6a4cc721f00ba6dbf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.104 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "a8c566ea1c5816a2248a0f2ac9621924", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1994 JAAC 59.104 \r\n\n 6\nwerden wie genutzte Kontingente (sinngemäss Art. 24 Abs. 3 der zum\nZeitpunkt der Erklärung von B. geltenden Verordnung vom 15. April 1987\nüber die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone\nund in der Zone I des Berggebietes, Milchkontingentierung-Talverordnung 87\n[MKTV 87], AS 1987 664, 1988 677, 1989 771, heute ausdrücklich Art. 26 Abs. 4\nMKTV 93).\n4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, die es\nrechtfertigen würden, das Milchkontingent auf dem Betrieb B. als stillgelegt\nzu betrachten beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt auf ein nachträgliches\nGesuch um Stilllegung des Kontingents einzutreten.\nFehlt es aber an einem stillgelegten Kontingent, das mit dem Betrieb B.\nverbunden ist, so kann auch kein Kontingent reaktiviert (Art. 27 Abs. 1 MKTV\n93) und auf den Übernehmer des Betriebs übertragen werden (Art. 27 Abs. 2\ni.V.m. Art. 23 MKTV 93). Das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers\nist daher abzuweisen.\n5. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob der Vorwurf des Beschwerdeführers\nangebracht ist, wonach die Ablehnung seiner Begehren unter den gegebenen\nUmständen unethisch sei und, falls ja, ob sich so eine Kontingentszuteilung an\nihn rechtfertigen liesse.\nDer Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz von\nTreu und Glauben, welcher ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten\nim Rechtsverkehr gebietet (vgl. Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss\ndes allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, S. 117 ff.). Der Grundsatz\nvon Treu und Glauben äussert sich im Verwaltungsrecht vor allem in\nzwei Ausprägungen. In der Form des sogenannten Vertrauensschutzes\nverleiht er dem Privaten einen Anspruch auf Schutz des berechtigten\nVertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte\nErwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Als Verbot\nwidersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet\nder Grundsatz sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich\nin ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder\nrechtsmissbräuchlich zu verhalten.\nDer Vertrauensschutz setzt als Anknüpfungspunkt ein Verhalten eines\nstaatlichen Organs voraus, das beim betreffenden Bürger bestimmte\nErwartungen auslöst. Solche Vertrauensgrundlagen können namentlich\nsein: Rechtsanwendungsakte (u. a. Verfügungen), Auskünfte und Zusagen,\nVerwaltungs- und Gerichtspraxis, Raumpläne, Duldung eines rechtswidrigen\nZustandes. Auf den Vertrauensschutz kann sich dabei nur berufen, wer von\nder Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit\nnicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Weiter kann den\nVertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen\neine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig\ngemacht werden kann. Schliesslich gilt es zu beachten, dass allenfalls einem\nüberwiegenden öffentlichen Interesse Vorrang vor dem Vertrauensschutz\nzukommen kann.\n5.1. Im vorliegenden Zusammenhang kommt als Anknüpfungspunkt\ndas Verhalten des Zentralverbandes in Frage, als er die vorstehend\nwiedergegebene Erklärung (Ziff. 4.3) von B. ohne weitere Reaktion von\n\n"}