{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-104--_1994-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002372.pdf?ID=150002372", "Checksum": "21d43fce440a82d6a4cc721f00ba6dbf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.104 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "a8c566ea1c5816a2248a0f2ac9621924", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1994 JAAC 59.104 \r\n\n 5\nüber die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt, Publikationsgesetz, SR\n170.512) und setzt anderseits die Adressaten der Vorschriften in die Lage, von\nihnen Kenntnis zu nehmen (Art. 12 Publikationsgesetz). Daher gilt, dass sich\ngrundsätzlich niemand zu seiner Entlastung oder um Rechte daraus abzuleiten\ndarauf berufen kann, dass er eine bestimmte Vorschrift nicht gekannt habe.\nAuch ist der Wortlaut der im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen\nBestimmungen klar, weshalb es keiner besonderen Auslegung bedurfte, um\nihren richtigen Sinn zu ermitteln. Auch eine ältere, mit rechtlichen Dingen\nwenig vertraute Person konnte aus der massgebenden Bestimmung (Art. 22\nAbs. 3 MKTV 83) nichts anderes herauslesen, als dass beim zuständigen\nMilchverband ein Gesuch um Stillegung einzureichen sei.\n4.3. Diesbezüglich ist weiter zu prüfen, ob die Erklärung von B. gegenüber\ndem Zentralverband allenfalls als Stillegungsgesuch aufgefasst werden\nmusste. Falls ja, wäre es an die unzuständige Stelle gerichtet gewesen.\nIndessen wäre der Zentralverband nach den allgemeinen Grundsätzen des\nVerwaltungsverfahrens verpflichtet gewesen, das Gesuch an den zuständigen\nMilchverband zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).\nB. gab am 3. Juli 1987 folgende Erklärung ab:\nAuf die Frage 1 (Gründe für den Verzicht auf eine Stillegung gegen\nEntschädigung): «Pächter oder spätere Weiterführung des Betriebes eines\nEnkels» sowie auf die Frage 2 (was passiert mit dem Kontingent bzw. wie\nwird Ihr Betrieb weiterbewirtschaftet?): «Verpachtung oder Bewirtschaftung\nund Verwaltungsvertrag im Lohnverhältnis».\nIn dieser Erklärung kommt zwar die Absicht der Weiterführung des Betriebes\ndurch Verpachtung zum Ausdruck, es fehlt indessen unter anderem ein\nHinweis auf den Zeitpunkt. Dies ist nicht unwesentlich, denn namentlich die\nAntwort auf die zweite Frage konnte so verstanden werden, dass der Betrieb\nverpachtet werde. Damit einher geht aber üblicherweise eine Bewahrung\ndes Kontingents durch Übertragung auf den Pächter. Dass auf dem Betrieb\nwährend längerer Zeit keine Milch mehr produziert würde, geht aus diesen\nErklärungen nicht eindeutig hervor. Zumal, da B. damals die Stillegung gegen\nEntgelt abgelehnt hatte, darf dem Zentralverband nicht angelastet werden,\ndass er diese Erklärung nicht als Gesuch um Stillegung auffasste. Musste der\nZentralverband die Erklärung von B. somit in guten Treuen nicht als Gesuch\nauffassen, so war er auch nicht verpflichtet zu veranlassen, dass dieses von der\nzuständigen Stelle behandelt würde.\n4.4. Es kann auch nicht gesagt werden, die Einreichung eines Gesuches\nund die formelle Bewilligung der Stillegung eines Milchkontingentes stelle\nüberspitzten Formalismus dar. Der Zweck der Milchkontingentierung als\nein Instrument des Bundes zur Produktionslenkung in Jahresperioden\nbedingt, dass die genutzten und die stillgelegten Milchkontingente bekannt\nsind und verwaltet werden können. Denn je nach Bedürfnissen kann der\nBundesrat auf Beginn eines Milchjahres die Gesamtmilchmenge, die für die\nMilchkontingentierung zur Verfügung steht, neu festsetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.\nArt. 5a des Milchwirtschaftsbeschlusses 1977 vom 7. Oktober 1977 [MWB\n1977], AS 1979 257 453, 1986 276, 1987 1071). Dies bedingt aber, dass jedes\nKontingent (auch stillgelegte) durch eine formelle Verfügung zahlenmässig\nfestgesetzt ist. Dementsprechend ist denn auch ausdrücklich vorgeschrieben,\ndass stillgelegte Kontingente aus den gleichen Gründen erhöht oder gekürzt\n\n"}