{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-104--_1994-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002372.pdf?ID=150002372", "Checksum": "21d43fce440a82d6a4cc721f00ba6dbf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.104 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "a8c566ea1c5816a2248a0f2ac9621924", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1994 JAAC 59.104 \r\n\n 4\nDanach galt betreffend der Einstellung der Verkehrsmilchproduktion und der\nStillegung des Kontingents (Art. 22 Abs. 1 bis 3) folgendes:\n«1 Die Kontingente von Produzenten, welche die Verkehrsmilchproduktion\neinstellen, aber weiterhin Land bewirtschaften, gehen zu 20% an den\nzuständigen Milchverband und werden zur Korrekturmenge der übernächsten\nKontingentsperiode (Art. 6 Abs. 2) geschlagen. Die restlichen 80% können bei der\nBildung der Gesamtkorrekturmenge (Art. 6 Abs. 1) verwendet werden.\n2\nDie Verkehrsmilchproduktion gilt, falls das Kontingent nicht stillgelegt ist,\nals eingestellt, wenn während vier aufeinanderfolgenden Monaten keine\nQualitätsbeurteilung der Milch nach Art. 2 der Anordnungen vom 20. Februar\n1973 über die individuelle, abgestufte Bezahlung der Verkehrsmilch nach\nQualitätsmerkmalen stattgefunden hat.\n3\nEin Produzent, der die Verkehrsmilchproduktion vorübergehend einstellen\nwill, kann beim zuständigen Milchverband das Gesuch stellen, dass sein\nEinzelkontingent stillgelegt wird. Die Stillegung eines Einzelkontingents\nkann für mindestens ein Jahr und für höchstens fünf Jahre bewilligt werden.\nNach Ablauf der bewilligten Stillegungsdauer kann der Produzent verlangen,\ndass ihm das Einzelkontingent wieder zugeteilt wird, soweit es nicht wegen\nFlächenänderungen angepasst wird oder die Kontingente aller Produzenten\ndurch allgemeinverbindliche Massnahmen geändert worden sind.»\nDas Gesuch um Stillegung des Kontingents musste beim zuständigen\nMilchverband spätestens dreissig Tage nach der Produktionseinstellung\neingereicht werden (Art. 29 Abs. 1 MKTV 83).\nB. lieferte unbestrittenermassen letztmals Ende Februar 1987 Verkehrsmilch\nan die Genossenschaft ab. Danach nahm er die Milchproduktion nicht mehr\nauf. Ebenfalls ist unbestritten, dass er innert Monatsfrist, das heisst bis\nspätestens Ende März 1987, beim zuständigen Milchverband kein Gesuch\num Stillegung des Einzelkontingentes auf seinem Betrieb stellte (Art. 22 Abs. 3\ni.V.m. Art. 29 Abs. 1 MKTV 83). Es fehlt denn auch an einer Verfügung des\nMilchverbandes, welche die Stillegung des Kontingents ausweist (Art. 22 Abs. 3\nMKTV 83), und die Höhe des umstrittenen Kontingents ist daher ungewiss.\nFolglich ging das Einzelkontingent, das ursprünglich mit dem Betrieb B.\nverbunden war, am Ende des Milchjahres 1987/88 unter (Art. 22 Abs. 1 und 2\nMKTV 83).\n4.2. Der Beschwerdeführer macht indessen diesbezüglich geltend, B. sei\nzum fraglichen Zeitpunkt schon 77 Jahre alt und über die massgeblichen\nVorschriften und das richtige Vorgehen nicht im Bilde gewesen. Insbesondere\nhabe er sich auf ein Schreiben an den Zentralverband schweizerischer\nMilchproduzenten (hiernach: Zentralverband) verlassen, in welchem er am\n3. Juli 1987 klar zum Ausdruck gebracht habe, dass die Absicht bestehe, den\nBetrieb später unter Nutzung des Kontingents weiterzuführen, weshalb er\neinen Verkauf des Kontingents ablehnte. Es fragt sich, ob B. im Vertrauen auf\nseine Absichtserklärung an den Zentralverband erwarten durfte, dass das\nKontingent auf seinem Betrieb ohne sein weiteres Dazutun erhalten bleibt.\nVorweg ist festzuhalten, dass die massgebenden Vorschriften ordnungsgemäss\nveröffentlicht waren (AS 1983 393). Die Veröffentlichung ist einerseits\nVoraussetzung für das Inkrafttreten eines Erlasses, womit er für den Einzelnen\nWirkung entfaltet (Art. 6 und 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986\n\n"}