{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-104--_1994-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002372.pdf?ID=150002372", "Checksum": "21d43fce440a82d6a4cc721f00ba6dbf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.104 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.10.1994 JAAC 59.104 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:59", "Checksum": "a8c566ea1c5816a2248a0f2ac9621924", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1994 JAAC 59.104 \r\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene\nVerfügung berührt ist und ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Ein\nInteresse im Sinne dieser Bestimmung ist im allgemeinen nur schutzwürdig,\nwenn der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des Entscheides ein\naktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der\nangefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 58).\nIm vorliegenden Verfahren geht es um die Frage der Reaktivierung\neines angeblich stillgelegten Milchkontingents betreffend den Betrieb,\nden der Beschwerdeführer übernehmen will, sowie um die Festsetzung\nbeziehungsweise Änderung des Milchkontingentes des Beschwerdeführers\naufgrund der Betriebsübernahme per 1. November 1993. Es stellt sich die\nFrage, ob W. von der Stillegung des Kontingentes betreffend den Betrieb B.\nin der Weise berührt ist, dass ihm selbst ein schutzwürdiges Interesse an der\ndiesbezüglichen Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides zuzugestehen\nist. Dies ist zu bejahen, denn von der Existenz oder Nichtexistenz des\nstillgelegten Kontingents und dessen Reaktivierungsmöglichkeit ist er im\nZusammenhang mit der Betriebsübernahme aktuell wirtschaftlich betroffen.\nDie Kontingente werden in diesem Fall mit Wirkung ab 1. Mai nach der\n\n3\nBetriebsübernahme zusammengelegt (Art. 38 Abs. 2 MKTV 93; zitiert in\nZiff. 3). Somit geht es um das Kontingent für das Milchjahr 1994/95, welches\nam 30. April 1995 zu Ende geht.\nDamit ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an\neiner rechtsgestaltenden Verfügung betreffend die Reaktivierung des\nMilchkontingents und das Milchkontingent für das Milchjahr 1994/95 gegeben.\n(...)\nAuf die Verwaltungsbeschwerde ist somit einzutreten.\n3. Nach Art. 2 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988 vom 16. Dezember 1988\n(Milchwirtschaftsbeschluss 1988 [MWB 1988], SR 916.350.1, AS 1992 332,\n1993 877) beschränkt der Bund die Preisgarantie für Verkehrsmilch durch\neinzelbetriebliche Milchkontingentierung, um die Milcheinlieferungen\nan die Absatzverhältnisse anzupassen, den Aufwand der Milchrechnung\nzu begrenzen und den Milchpreis zu sichern. Für jedes Kilo Milch, das ein\nProduzent über sein Kontingent hinaus liefert, hat er eine Abgabe zu bezahlen\n(Art. 3 MWB 1988). Der Bundesrat kann auf Beginn eines Milchjahres die\nGesamtmilchmenge, die für die Einzelkontingente zur Verfügung steht, neu\nfestsetzen und die entsprechende Anpassung der Einzelkontingente regeln\n(Art. 2 Abs. 2 MWB 1988).\nDementsprechend hat der Bundesrat die Festsetzung und Anpassung der\neinzelbetrieblichen Milchkontingente in kurzen Abständen den Bedürfnissen\nder Produktionslenkung angepasst, letztmals in der Verordnung vom 26. April\n1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I\n(Milchkontingentierung-Talverordnung 93 [MKTV 93], SR 916.350.101). Darauf\nist für die Prüfung der Reaktivierungsmöglichkeit des Milchkontingents auf\ndem zu übernehmenden Betrieb und die Festsetzung des Milchkontingentes\ndes Beschwerdeführers per 1. Mai 1994 abzustellen.\n4. Die Beschwerde von W. richtet sich gegen den Entscheid der\nRekurskommission Nr. 2 vom 9. Februar 1994, nach welchem ihm die\nÜbertragung eines Milchkontingentes im Zusammenhang mit dem Betrieb\nB. verweigert wurde. Die Rekurskommission Nr. 2 kam zum Schluss,\ndass für den Betrieb B. kein Kontingent existiere, das übertragen werden\nkönnte. Mangels Gesuch um Stillegung im Jahre 1987 sei das Kontingent\nseinerzeit untergegangen, weshalb es heute nicht reaktiviert werden könne.\nDemgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dieser\nEntscheid widerspreche ethischen und moralischen Grundsätzen. Aus diesem\nGrunde dränge sich eine Neubeurteilung zu seinen Gunsten auf.\nEs gilt im folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Stillegung und allfälligen\nReaktivierungsmöglichkeit des Milchkontingents auf dem Betrieb B. verhält\nsowie, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers einen Entscheid in seinem\nSinne zu begründen vermögen.\n4.1. B. lieferte letztmals Ende Februar 1987 Verkehrsmilch ab. Die\nVoraussetzungen einer Stillegung sind daher nach der Verordnung\nvom 13. April 1983 über die Milchkontingentierung im Talgebiet,\nin der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes\n(Milchkontingentierung-Talverordnung 83 [MKTV 83], AS 1983 393, 1984 462,\n1985 474, 799, 1594, 1986 278, 737, 1084) zu beurteilen, welche bis 30. April\n1987 in Kraft war.\n\n"}