Diese Tatsache ist auch für die nachfolgenden Berechnungen relevant. Bei der Berechnung der Kontingentserhöhung infolge Wegfalls der Möglichkeit, Milch an das Altersheim zu liefern, ist vom per 1. Mai 1992 rechtskräftig zugeteilten Kontingent von ... kg auszugehen. 4.9. Zusammenfassend ergibt sich für die nachfolgende Berechnung, dass grundsätzlich in Anlehnung an das System bei der Einführung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung auf die Milchlieferungen an das Altersheim E. in den Basisjahren 1974/75 und 1975/76 abzustellen wäre. Da jedoch der genaue Umfang der damaligen Lieferungen nicht aktenkundig ist, ist gemäss dem von der Vorinstanz gewählten Lösungsansatz auf die amtlich