Die Rekurskommission Nr. 10 hingegen habe sich nicht mehr an diese Reihenfolge gehalten. Die Rüge des Rekurrenten ist insofern berechtigt, als die Vorinstanz die Tatsache nicht beachtet hat, dass die erste der beiden Verfügungen des Milchverbandes vom 7. September 1992, mit der aufgrund des bisherigen Kontingentes die Nutzflächenverminderung berücksichtigt und das Kontingent auf ... kg festgelegt worden war, vom Rekurrenten nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Tatsache ist auch für die nachfolgenden Berechnungen relevant.