a MKTV 83). Es trifft zu, dass diese Kürzung auf dem bisherigen Kontingent des Rekurrenten nicht erneut vorzunehmen ist. Hingegen ist es im Sinne der Rechtsgleichheit angebracht, die generelle Kürzung auf der neu hinzukommenden Menge rechnerisch noch vorzunehmen. Andernfalls würde der Rekurrent gegenüber den übrigen Produzenten, die bei Einführung der Einzelkontingentierung das volle Kontingent zugeteilt erhielten, ungerechtfertigterweise bevorzugt, da diesen das Kontingent per 1. Juli 1986 generell gekürzt wurde.