bereits vorgenommen worden seien. Dazu gilt es zu bemerken, dass der Bundesrat seit Einführung der Milchkontingentierung erst eine generelle Kürzung verordnet hat. Dies geschah per 1. Juli 1986 (Art. 3 Abs. 1bis der Verordnung vom 13. April 1983 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes; Milchkontingentierung-Talverordnung 83 [MKTV 83], AS 1983 393, 1986 1084) und erfolgte - je nach Höhe des Kontingents im Milchjahr 1985/86 - um 1 bis 3%. Bei einem Kontingent zwischen 70 000 und 150 000 kg erfolgte eine Kürzung um 2% (Art. 3 Abs. 1bis Bst. a MKTV 83).