Da die Annahme des Bundesamtes weder aus der Verfügung des Milchverbandes aus dem Jahre 1979 noch aus den gesamten Umständen schlüssig abgeleitet werden kann und die vorstehende Berechnung zeigt, dass der damalige Hektarendurchschnitt des Betriebes O. selbst unter Einbezug der an das Heim gelieferten Milch deutlich tiefer gewesen wäre als der damalige Genossenschaftsdurchschnitt, erweist sie sich als unbegründet und kann im folgenden nicht berücksichtigt werden. 4.7. Der Rekurrent bringt vor, die von der Rekurskommission Nr. 10 vorgenommenen «zweimaligen generellen Kontingentskürzungen von 1%» seien nicht gerechtfertigt, da sie auf seinem bisherigen Milchkontingent