Dies spricht gegen die vom Bundesamt getroffene Annahme, wonach das Kontingent des Betriebes O. im Jahre 1979 nicht erhöht worden wäre, wenn die damals an das Heim gelieferte Milch im Grundkontingent enthalten gewesen wäre. Da die Annahme des Bundesamtes weder aus der Verfügung des Milchverbandes aus dem Jahre 1979 noch aus den gesamten Umständen schlüssig abgeleitet werden kann und die vorstehende Berechnung zeigt, dass der damalige Hektarendurchschnitt des Betriebes O. selbst unter Einbezug der an das Heim gelieferten Milch deutlich tiefer gewesen wäre als der damalige Genossenschaftsdurchschnitt, erweist sie sich als unbegründet und kann im folgenden nicht berücksichtigt werden.