7 eingewirkt hatten, dass die Berechnung des Einzelkontingents zu einem unzumutbaren Härtefall führte (Art. 10 MKTV 79). Eine Erhöhung erfolgte jedoch nur, wenn das Einzelkontingent je Hektare massgebliche Nutzfläche zufolge des Ereignisses unter dem entsprechenden Durchschnitt der örtlichen Genossenschaft lag (Art. 10 Abs. 2 MKTV 79). Während aufgrund der Akten nicht festgestellt werden kann, welches konkrete Ereignis während der Basisjahre den Milchverband das Vorliegen eines Härtefalls bejahen liess, steht hingegen fest, dass der Hektarendurchschnitt des Betriebes O. damals deutlich unter dem massgeblichen Durchschnitt der Genossenschaft lag.