Diese Zahlen wurden von der Gemeinde M. als Verpächterin unterschriftlich bestätigt. Es erscheint sinnvoll, gemäss dem System bei der Einführung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung auf die bisherigen Einlieferungen abzustellen, jedoch für die Bemessung des Kontingents die in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Einlieferungen heranzuziehen. Einerseits sind diese Angaben von der Abnehmerin der Milch bestätigt worden, anderseits zeigen die entsprechenden Angaben, welche tatsächliche Absatzeinbusse der Rekurrent mit dem ersatzlosen Wegfall der Möglichkeit, Milch an das Heim zu liefern, erleiden würde.