Der Rekurrent hat die Menge der in den Basisjahren an das Heim gelieferten Milch in seinem Gesuch an den Milchverband aufgeführt. Diese Angaben wurden am 12. Dezember 1991 nicht von der Gemeinde M. als Verpächterin und damaliger Abnehmerin der Milch, sondern vom Präsidenten der Käsereigenossenschaft M.-D. bestätigt. Die Vorinstanz hat beim Rekurrenten eine Aufstellung der Einlieferungen an das Altersheim in den Milchjahren 1985/86 bis 1991/92 einverlangt. Diese Zahlen wurden von der Gemeinde M. als Verpächterin unterschriftlich bestätigt.