Deshalb wurde auf die Milcheinlieferungen an die Genossenschaft in den Milchjahren 1974/75 und 1975/76 abgestellt. Da davon auszugehen ist, dass die in den Basisjahren der Milchkontingentierung an das Altersheim gelieferte Milch auch in die Berechnung des Grundkontingents einbezogen worden wäre, wenn sie statt dessen der Genossenschaft eingeliefert worden wäre, könnte vorliegend grundsätzlich auf die damals an das Heim gelieferte Milch abgestellt werden. Der Rekurrent hat die Menge der in den Basisjahren an das Heim gelieferten Milch in seinem Gesuch an den Milchverband aufgeführt.