6 bisherigen Einlieferungen (in den Milchjahren 1974/75 und 1975/76) an die Genossenschaft abgestellt (Art. 3 i.V.m. Art. 20 MKTV 79). Eine Ähnlichkeit der damaligen Situation der Milchproduzenten zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt liegt insofern vor, als es schon bei Einführung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung darum ging, den einzelnen Milchproduzenten ein Kontingent zuzuteilen, das in etwa ihren bisherigen Produktionsmöglichkeiten entsprach. Deshalb wurde auf die Milcheinlieferungen an die Genossenschaft in den Milchjahren 1974/75 und 1975/76 abgestellt.