Aus dem Gesagten folgt, dass die beiden Erhöhungskriterien der Stallsanierung und des Bewirtschafterwechsels nicht einen ähnlich gelagerten Sachverhalt regeln wie den vorliegenden und es daher verfehlt wäre, die entsprechenden Berechnungsformeln in Anhang 1a und 1b der Milchkontingentierung-Talverordnung 89 für die Festsetzung des Kontingents des Rekurrenten heranzuziehen. In der Milchkontingentierung-Talverordnung 89 findet sich aber auch keine andere Bestimmung, die analog auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar wäre. 4.5. Ein Anhaltspunkt für eine Lückenfüllung findet sich hingegen in der Einführungsverordnung zur einzelbetrieblichen Milchkontingentierung.