Da die gesamthaft im Betrieb produzierte Menge mit der Kontingentserhöhung nicht zunimmt, ist es auch entbehrlich, ein maximales Kontingent beziehungsweise einen maximalen Zuschlag festzusetzen. Aus dem Gesagten folgt, dass die beiden Erhöhungskriterien der Stallsanierung und des Bewirtschafterwechsels nicht einen ähnlich gelagerten Sachverhalt regeln wie den vorliegenden und es daher verfehlt wäre, die entsprechenden Berechnungsformeln in Anhang 1a und 1b der Milchkontingentierung-Talverordnung 89 für die Festsetzung des Kontingents des Rekurrenten heranzuziehen.