gemäss Anhang 1a und 1b der Milchkontingentierung-Talverordnung 89 hat vorliegend die Erhöhung des Kontingents des Beschwerdeführers keine Mehrproduktion an Verkehrsmilch zur Folge, sondern es erfolgt lediglich ein Wechsel auf seiten des Milchabnehmers. Mit der Kontingentserhöhung wird dem Rekurrenten ermöglicht, die bisher an das Altersheim gelieferte Verkehrsmilch in die Milchsammelstelle einzuliefern. Da die gesamthaft im Betrieb produzierte Menge mit der Kontingentserhöhung nicht zunimmt, ist es auch entbehrlich, ein maximales Kontingent beziehungsweise einen maximalen Zuschlag festzusetzen.