In beiden Fällen wird also dem betreffenden Produzenten ermöglicht, mehr Verkehrsmilch zu produzieren als bisher. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, dass der Verordnungsgeber in Anhang 1a und 1b ein höchstzulässiges Kontingent und einen maximalen Zuschlag festgesetzt hat. Im Unterschied zu den Erhöhungskriterien gemäss Anhang 1a und 1b der Milchkontingentierung-Talverordnung 89 hat vorliegend die Erhöhung des Kontingents des Beschwerdeführers keine Mehrproduktion an Verkehrsmilch zur Folge, sondern es erfolgt lediglich ein Wechsel auf seiten des Milchabnehmers.