In Anhang 1a und 1b ist die Berechnung des höchstzulässigen Einzelkontingents sowie des maximalen Zuschlages bei Sanierungen und Bewirtschafterwechsel nach Art. 11 Abs. 3 beziehungsweise 4 und Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 3 der Milchkontingentierung-Talverordnung 89 geregelt. Voraussetzung für eine analoge Anwendung dieser beiden Anhänge wäre, dass die beiden Erhöhungskriterien der Sanierung oder des Bewirtschafterwechsels mit dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt vergleichbar wären. Mit der Sanierung als Kriterium der Kontingentserhöhung wird dem Milchproduzenten eine Einkommenserhöhung für den Fall zugesichert, dass er die geplante Änderung des Stalls vornimmt.