4.3. Sowohl der Milchverband als auch die Rekurskommission Nr. 10 haben eine Erhöhung des Kontingentes des Rekurrenten verfügt. In Anlehnung an eine beim Bundesamt eingeholte Stellungnahme hat der Milchverband Anhang 1a und 1b der Milchkontingentierung-Talverordnung 89 analog zur Berechnung des Kontingents herangezogen. Die Vorinstanz hingegen hat, ohne Bezug auf eine analoge Bestimmung in der geltenden Verordnung, auf die durchschnittlichen Milcheinlieferungen an das Altersheim E. in den Milchjahren 1985/86 bis 1991/92 abgestellt und diese Menge zum