Dabei hat sich der Richter soweit als möglich an das bestehende, objektive Recht anzulehnen, denn er schafft kein neues Gesetz, sondern vervollständigt es nur (vgl. VPB 48.70). Unvollständigkeiten des Gesetzes werden vorwiegend durch Analogie behoben, also auf die Weise, dass für vergleichbare Sachverhalte auf geltende Vorschriften zurückgegriffen und diese sinngemäss, also unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verwaltungsrechtlichen Sachlage angewendet werden (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 84). 4.3. Sowohl der Milchverband als auch die Rekurskommission Nr. 10 haben eine Erhöhung des Kontingentes des Rekurrenten verfügt.