Die festgestellte Gesetzeslücke ist nach Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), der auch im Verwaltungsrecht in analoger Weise zur Anwendung kommt, durch den Richter zu schliessen. Der Richter hat nach objektiven Kriterien eine generelle, abstrakte Regel aufzustellen, wie er es als Gesetzgeber tun würde. Dabei hat sich der Richter soweit als möglich an das bestehende, objektive Recht anzulehnen, denn er schafft kein neues Gesetz, sondern vervollständigt es nur (vgl. VPB 48.70).