In diesem Sinn äussert sich auch das Bundesamt in seiner Stellungnahme, indem es ausführt, ein derartiger Betrieb solle nach Wegfall der Lieferungen an das Heim etwa gleich viel Milch in Verkehr bringen können wie vorher. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend kein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers, sondern eine planwidrige Unvollständigkeit der Verordnung und damit eine echte Lücke vorliegt und somit das Kontingent des Rekurrenten grundsätzlich zu erhöhen ist. 4.2. Die festgestellte Gesetzeslücke ist nach Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), der auch im Verwaltungsrecht in analoger Weise zur Anwendung kommt, durch den Richter zu schliessen.