Es wäre nun stossend, einen Produzenten, dem die Möglichkeit entfällt, Milch an ein Heim zu liefern, nicht im entsprechenden Umfang der Milchkontingentierung zu unterstellen. Nach Wegfall der Lieferungen an das Heim ist der betroffene Produzent ebenso auf die betriebswirtschaftliche Konstante der Kontingentierung angewiesen wie die übrigen Produzenten. In diesem Sinn äussert sich auch das Bundesamt in seiner Stellungnahme, indem es ausführt, ein derartiger Betrieb solle nach Wegfall der Lieferungen an das Heim etwa gleich viel Milch in Verkehr bringen können wie vorher.