Hätte der Betrieb O. in den Basisjahren auch die Milch, die er an das Heim lieferte, in die örtliche Genossenschaft eingeliefert, wäre ihm ein höheres Grundkontingent zugeteilt worden. Den speziellen Fall, dass ein derartiger Anstaltsbetrieb nicht mehr an das zugehörige Heim liefern kann, hat der Verordnungsgeber offenbar nicht bedacht und daher die Frage unbewusst offengelassen.