4 Milchkontingentierung-Talverordnung 79 [MKTV 79], AS 1979 270, 546, 1980 359, 878, 2089), bedeutete dies für Betriebe wie denjenigen des Rekurrenten, dass die bis anhin an das Heim gelieferte Milch nicht in die Berechnung des Kontingents einbezogen wurde und ihnen deshalb ein entsprechend geringeres beziehungsweise gar kein Grundkontingent zugeteilt wurde. Hätte der Betrieb O. in den Basisjahren auch die Milch, die er an das Heim lieferte, in die örtliche Genossenschaft eingeliefert, wäre ihm ein höheres Grundkontingent zugeteilt worden.