Da bei der Einführung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung für die Berechnung der Grundkontingente auf die Einlieferungen an die örtliche Genossenschaft in den Milchjahren 1974/75 und 1975/76 abgestellt wurde (Art. 3 i.V.m. Art. 20 der Verordnung vom 28. Februar 1979 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes;