Wie das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) ausführt, wurde bei Einführung der Milchkontingentierung entschieden, dass Anstaltsbetriebe, die Milch an ein angegliedertes Heim liefern, für diese Milch nicht der Kontingentierung zu unterstellen seien. Es stand also den betreffenden Produzenten nicht frei, ob sie sich der Kontingentierung unterstellen lassen wollten oder nicht. Da bei der Einführung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung für die Berechnung der Grundkontingente auf die Einlieferungen an die örtliche Genossenschaft in den Milchjahren 1974/75 und 1975/76 abgestellt wurde (Art. 3 i.V.m.