Diesfalls wäre für Analogie und richterliche Lückenfüllung kein Platz. Ein solches Schweigen ist gegeben, wenn die Auslegung des Gesetzes ergibt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht bewusst oder unbewusst offengelassen hat, sondern sie durch bewusstes Schweigen in negativem Sinne entscheiden wollte (vgl. BGE 115 II 99). Ein solcher Fall liegt - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen - nicht vor. Wie das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) ausführt, wurde bei Einführung der Milchkontingentierung entschieden, dass Anstaltsbetriebe, die Milch an ein angegliedertes Heim liefern, für diese Milch nicht der Kontingentierung zu unterstellen seien.