Es ist deshalb vorab zu prüfen, wie das Fehlen einer Antwort in der Verordnung rechtlich zu qualifizieren ist, das heisst, ob ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen oder allenfalls eine Gesetzeslücke vorliegt. Dem Begriff nach besteht eine Lücke, wenn eine Rechtsfrage, die der Einzelfall aufgibt, gesetzlich nicht geregelt, das Gesetz also unvollständig ist (BGE 103 Ia 502 ff.). Unterschieden wird zwischen echten und unechten Lücken. Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Es liegt demnach eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor.