Wie die Vorinstanzen zu Recht davon ausgehen, findet sich für den vorliegenden Sachverhalt in der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 89 [MKTV 89], AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049) keine anwendbare Bestimmung. Es ist deshalb vorab zu prüfen, wie das Fehlen einer Antwort in der Verordnung rechtlich zu qualifizieren ist, das heisst, ob ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen oder allenfalls eine Gesetzeslücke vorliegt.