Der Rekurrent beantragt eine weitergehende Erhöhung seines Milchkontingents. 4.1. Es stellt sich die Frage, wie ein Betrieb, der ursprünglich mit einem Heim verbunden war und anschliessend als selbständige Existenz verpachtet wurde, kontingentsrechtlich zu behandeln ist, wenn die Möglichkeit entfällt, Milch an das Heim zu liefern. Wie die Vorinstanzen zu Recht davon ausgehen, findet sich für den vorliegenden Sachverhalt in der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 89 [MKTV 89], AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049) keine anwendbare Bestimmung.